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   BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01   

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https://dejure.org/2003,13064
BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01 (https://dejure.org/2003,13064)
BFH, Entscheidung vom 11.07.2003 - XI B 33/01 (https://dejure.org/2003,13064)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 2003 - XI B 33/01 (https://dejure.org/2003,13064)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    NZB: grundsätzliche Bedeutung - Abschnittsbesteuerung

  • datenbank.nwb.de

    Mindestanforderung an die Begr. einer NZB (hier: Jahr der Aufwandsberichtigung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 2/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01
    Materiell-rechtlich wendet sich der Kläger dagegen, dass das FG die Berücksichtigung seiner Aufwendungen im Streitjahr 1995 unter Verweis auf den Beschluss des Großen Senats vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897) abgelehnt hat.
  • BFH, 12.12.2002 - X B 99/02

    NZB: Rechtsfortbildung, Sicherung einer einheitlichen Rspr.

    Auszug aus BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01
    Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung verlangt als Konkretisierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), dass der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft oder darlegt, dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige, vom BFH noch nicht erwogene Argumente vorgebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496).
  • BFH, 28.07.1997 - VIII B 68/96

    Forderungsverzicht durch beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01
    c) Liegen zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Entscheidungen vor, ist die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Beschwerdeführer vorträgt, dass zwischenzeitlich neue gewichtige Gründe geltend gemacht werden, die es geboten erscheinen lassen, dass der BFH seinen Standpunkt nochmals überprüft (BFH-Beschluss vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29).
  • BFH, 16.07.2002 - V B 152/01

    Revisionszulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung

    Auszug aus BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01
    Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 27.01.2003 - II B 194/01

    NZB; Rechtsfortbildung; Rüge mangelnder Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01
    Der Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung verlangt als Konkretisierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792), dass der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Rechtsfrage aufwirft oder darlegt, dass gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige, vom BFH noch nicht erwogene Argumente vorgebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2002 X B 99/02, BFH/NV 2003, 496).
  • BFH, 24.07.1996 - VIII B 95/95

    Voraussetzungen dafür dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat -

    Auszug aus BFH, 11.07.2003 - XI B 33/01
    Gegen die vom FG getroffenen Feststellungen, wonach nicht erkennbar sei, dass der Kläger in den Folgejahren als Einzelunternehmer tätig wurde, hat der Kläger keine Verfahrensrügen vorgebracht; der Senat wäre in einem Revisionsverfahren an die Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 1996 VIII B 95/95, BFH/NV 1997, 127, m.w.N.).
  • BFH, 22.10.2004 - XI B 166/02

    Festsetzungsfrist für die Gewerbesteuer

    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur für eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse in Betracht (BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, und vom 11. Juli 2003 XI B 33/01, BFH/NV 2004, 49).
  • BFH, 03.08.2004 - X B 171/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung bei Vorliegen höchstrichterlicher Rspr.

    Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Juli 2003 XI B 33/01, BFH/NV 2004, 49, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 22.10.2004 - XI B 266/02
    Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur für eine klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage von allgemeinem Interesse in Betracht ( BFH-Beschlüsse vom 6. Juni 2003 III B 98/02, BFH/NV 2003, 1214, und vom 11. Juli 2003 XI B 33/01, BFH/NV 2004, 49).
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